Bitte beachte, dass dieser Artikel nur allgemeine Hinweise zur steuerlichen Behandlung von PV-Anlagen gibt. Für eine individuelle Beurteilung deiner Steuersituation empfehlen wir immer die Beratung durch eine*n Steuerberater*in.
Das Wichtigste auf einen Blick
Einkommensteuer (Stand Januar 2026)
- Anlagen bis 30 kWp sind von der Einkommensteuer befreit; das gilt rückwirkend ab dem Steuerjahr 2022
- Seit dem 01. Januar 2025 gilt die 30-kWp-Grenze einheitlich für alle Gebäudetypen, also auch für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Gebäude
- Für Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen 2022 und 2024 gilt beim Mehrfamilienhaus die alte Grenze von 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit
- Insgesamt können maximal 100 kWp pro Steuerperson steuerfrei betrieben werden
Umsatzsteuer (Stand Januar 2026)
- Lieferung und Installation von PV-Anlagen inklusive notwendigem Zubehör und Batteriespeicher: Nullsteuersatz 0 % seit Januar 2023
- Gilt für Anlagen bis 30 kWp sowie für größere Anlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und gemeinwohlorientierten Gebäuden
- Die Regelung ist im Gesetz unbefristet verankert und gilt unverändert auch 2026
- Wallboxen sind ausgenommen und fallen nicht unter den Nullsteuersatz
Du planst eine PV-Anlage und fragst dich, was steuerlich auf dich zukommt? Unsere Energieberater*innen bei heimWatt erklären dir die aktuellen Regelungen und helfen dir beim nächsten Schritt.
Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregelung
Wer Solarstrom erzeugt und ins Netz einspeist, gilt aus Sicht der Finanzbehörden als Unternehmer*in. Theoretisch wären damit sowohl die Einnahmen aus der Einspeisevergütung als auch der selbst verbrauchte Solarstrom mit 19 % Umsatzsteuer belegt. Seit 2023 gilt das für die meisten privaten PV-Anlagen jedoch nicht mehr.
Wer eine PV-Anlage bis 30 kWp betreibt oder eine größere Anlage auf einem Wohngebäude, öffentlichen Gebäude oder einem Gebäude für gemeinwohlorientierte Tätigkeiten, zahlt beim Kauf null Prozent Umsatzsteuer und kann sofort die Kleinunternehmerregelung wählen.
Nullsteuersatz beim Kauf
Normalerweise fallen beim Kauf einer PV-Anlage 19 % Umsatzsteuer an. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG eingeführt. Seit dem 01. Januar 2023 entfällt die Mehrwertsteuer auf Lieferung und Installation von PV-Anlagen, Batteriespeichern und notwendigem Zubehör vollständig. Die Regelung ist gesetzlich unbefristet verankert und gilt laut Bundesfinanzministerium auch 2026 unverändert.
Bei einer typischen 10-kWp-Anlage ergibt sich durch den Nullsteuersatz eine Ersparnis von rund 2.800 bis 4.800 Euro gegenüber dem früheren 19-prozentigen Steuersatz (je nach Anlagenpreis). Das macht den Einstieg für viele Interessent*innen deutlich einfacher.
Wie es vor 2023 lief
Vor 2023 standen Käufer*innen einer PV-Anlage vor einer Entscheidung: Regelbesteuerung oder Kleinunternehmerregelung. Die meisten wählten die Regelbesteuerung, um sich die 19 % Umsatzsteuer beim Kauf erstatten zu lassen. Das hatte allerdings seinen Preis: Man war für rund sechs Jahre an die Regelbesteuerung gebunden und musste in dieser Zeit Umsatzsteuer auf die Erträge der Anlage zahlen, konkret auf den Eigenverbrauch. Hinzu kamen monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen im ersten und zweiten Jahr.
Durch den Nullsteuersatz entfällt diese Abwägung heute vollständig. Da beim Kauf keine Vorsteuer mehr erstattet werden muss, können Anlagenbetreiber*innen sofort die Kleinunternehmerregelung wählen und damit auch alle zugehörigen Erklärungspflichten vermeiden.
Was ist die Kleinunternehmerregelung?
Als Kleinunternehmer*in im steuerrechtlichen Sinne kannst du Einkünfte aus deiner PV-Anlage ohne Umsatzsteuer abrechnen. Voraussetzung ist, dass dein gesamter unternehmerischer Jahresumsatz im Vorjahr maximal 25.000 Euro (netto) beträgt. Diese Regelung gilt seit dem 01. Januar 2025. Im laufenden Jahr darf der Umsatz 100.000 Euro nicht überschreiten. Die Grenze bezieht sich auf alle unternehmerischen Tätigkeiten zusammen, nicht nur auf die PV-Anlage allein. Bis Ende 2024 lagen diese Schwellen noch bei 22.000 Euro beziehungsweise 50.000 Euro.
Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, muss keine Umsatzsteuer auf Einspeisevergütung oder Eigenverbrauch abführen und entgeht damit einem erheblichen Teil der bürokratischen Pflichten.
Rechenbeispiel: Was die Neuregelung konkret spart
Du kaufst 2026 eine 10-kWp-Anlage für netto 14.500 Euro. Dank Nullsteuersatz zahlst du genau diesen Betrag, ohne Mehrwertsteuer. Da die Anlage sofort unter die Kleinunternehmerregelung fällt, musst du auch in den Folgejahren keine Umsatzsteuer auf Einspeisevergütung oder Eigenverbrauch abführen.
Zum Vergleich: Wer 2022 eine gleich große PV-Anlage kaufte, zahlte brutto 17.255 Euro, konnte sich aber die 2.755 Euro Vorsteuer erstatten lassen. Dafür fielen über sechs Jahre Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch an. Bei einem angenommenen Eigenverbrauch von 2.000 kWh jährlich und einem Strompreis von 32 Cent je kWh summierte sich das auf rund 730 Euro zusätzliche Steuerlast. Diese Kosten entfallen seit 2023 vollständig.
Was gilt für Bestandsanlagen, die vor 2023 installiert wurden?
Wer sich vor 2023 für die Regelbesteuerung entschieden und Vorsteuer erstattet bekommen hat, ist für fünf Kalenderjahre an diese Entscheidung gebunden. Experten*innen empfehlen, vor einem Wechsel in die Kleinunternehmerregelung zusätzlich einen Korrekturzeitraum von 60 Monaten abzuwarten. Eine im Februar 2020 installierte Anlage sollte demnach frühestens ab Februar 2025 in die Kleinunternehmerregelung wechseln. Da solch ein Wechsel nur zum Jahresbeginn möglich ist, wäre der früheste sinnvolle Zeitpunkt der 01. Januar 2026. Wer außerdem mögliche Vorsteuer-Rückforderungen vermeiden will, sollte einen weiteren Zeitraum einplanen. Lass dich unbedingt von einer Steuerberatung individuell beraten.

Einkommensteuer
Seit dem 01. Januar 2023, rückwirkend gültig ab dem Steuerjahr 2022, sind Einnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen bis 30 kWp vollständig einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG). Das gilt sowohl für die Einspeisevergütung als auch für den Eigenverbrauch. Eine Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) und die Anlage G müssen für diese Anlagen nicht mehr eingereicht werden.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde diese Regelung ab dem 01. Januar 2025 weiter vereinfacht: Die 30-kWp-Grenze gilt jetzt einheitlich für alle Gebäudetypen, also auch für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Gebäude. Für Anlagen, die bis Ende 2024 in Betrieb genommen wurden, gelten weiterhin die alten Grenzen: 30 kWp für Einfamilienhäuser, 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern. Wer mehrere Anlagen betreibt, sollte zudem beachten: Die Steuerbefreiung gilt insgesamt nur bis zu 100 kWp pro Steuerperson. Wird diese Freigrenze überschritten, entfällt die Steuerbefreiung für sämtliche Anlagen.
Wer eine größere oder ältere steuerpflichtige Anlage betreibt, muss die erzielten Gewinne in der Einkommensteuererklärung mit dem individuellen Steuersatz versteuern und die Anlage G für Einkünfte aus Gewerbebetrieb beifügen. Grundlage dafür ist eine Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR).
Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR)
Bei der EÜR werden die gesamten Einnahmen eines Jahres (Einspeisevergütungen und Eigenverbrauch) den Betriebsausgaben gegenübergestellt. Zu den Betriebsausgaben zählen Abschreibungen, Kreditzinsen sowie Kosten für Betrieb, Wartung und Versicherung. Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich der jährlich zu versteuernde Gewinn.
Einnahmen aus dem Eigenverbrauch ermitteln
Die Einnahmen aus dem Eigenverbrauch können mit den Stromherstellungskosten oder dem voraussichtlichen Marktpreis für PV-Strom angesetzt werden. Alternativ ist es möglich, den durchschnittlichen Strompreis als Richtgröße zu wählen — aktuelle Netzstrompreise liegen bei rund 30 bis 36 Cent je kWh (Stand 2026). Der eigenverbrauchte Strom in kWh ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Jahresertrag der Anlage und der eingespeisten Strommenge.
Abschreibung von PV-Anlagen
Abschreibungen berücksichtigen den Wertverlust einer Investition über die Nutzungsdauer und senken den zu versteuernden Gewinn. Sie kommen nur dann in Frage, wenn die Anlage tatsächlich steuerpflichtig ist, bei steuerbefreiten Kleinanlagen entfällt die Abschreibungsmöglichkeit. Üblich ist die lineare Abschreibung.
Lineare Abschreibung
Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungskosten über eine Nutzungsdauer von 20 Jahren mit jährlich 5 % abgeschrieben. Die jährliche Abschreibungssumme berechnet sich wie folgt:
Abschreibungsbetrag = Anschaffungskosten ÷ Nutzungsdauer
Beispiel: Eine PV-Anlage kostet netto 15.000 Euro, die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre.
15.000 Euro ÷ 20 = 750 Euro jährliche Abschreibung
Sonderabschreibung
Die Sonderabschreibung lohnt sich besonders für Personen mit aktuell hohem Einkommen, das in den kommenden Jahren stark absinkt — etwa durch den Renteneintritt. Dabei können 20 Prozent des Anschaffungspreises innerhalb von fünf Jahren frei verteilt abgeschrieben werden, meist schon im ersten Jahr. Ab dem sechsten Jahr wird der Abschreibungsbetrag neu berechnet (Restwert geteilt durch Restlaufzeit). Für eine individuelle Einschätzung empfiehlt sich die Hinzuziehung einer Steuerberatung.
Abschreibung von Batteriespeichern
Bei einem DC-Speicher, der vor dem Wechselrichter angeschlossen ist, gilt der Speicher als unselbstständiges Wirtschaftsgut und kann gemeinsam mit der PV-Anlage abgeschrieben werden. Bei einer AC-Anbindung ist eine Abschreibung nur in Sonderfällen möglich, wenn nachgewiesen wird, dass mehr als 10 % des gespeicherten Stroms ins Netz eingespeist werden. Das ist in der Regel nicht der Fall. Auch hier gilt: Bei steuerbefreiten Kleinanlagen entfällt die Abschreibungsoption generell. Werfe einen Blick auf unsere Stromspeicher.
Anmeldung der Anlage beim Finanzamt
Wer nach dem 01. Januar 2023 eine PV-Anlage bis 30 kWp in Betrieb genommen hat und die Kleinunternehmerregelung nutzt, muss die Anlage nicht mehr beim Finanzamt anmelden. Weder die Aufnahme der Tätigkeit ist anzuzeigen, noch muss der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung eingereicht werden. Das Bundesfinanzministerium hat diese Vereinfachung ausdrücklich bestätigt.
Für Anlagen, die nicht unter die vollständige Steuerbefreiung fallen, beispielsweise größere Anlagen oder Altanlagen in der Regelbesteuerung, ist der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen und beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Dabei wird die Kleinunternehmerregelung ausgewählt, sofern die Umsatzgrenzen eingehalten werden.
Einspeisevergütung 2026: Aktuelle Fördersätze
Die Einspeisevergütung wird dir für 20 Jahre ab dem Datum der Inbetriebnahme garantiert. Die Höhe hängt von der Anlagenleistung, dem Inbetriebnahmedatum und der Einspeiseart ab. Seit dem 01. Februar 2026 gelten für neue PV-Anlagen bis 10 kWp folgende Sätze:
| Einspeiseart | Anlagen bis 10 kWp | Anlagen 10–40 kWp |
|---|---|---|
| Teileinspeisung (Eigenverbrauch) | 7,78 Cent/kWh | 6,73 Cent/kWh |
| Volleinspeisung | 12,34 Cent/kWh | 10,35 Cent/kWh |
Die Vergütungssätze sinken halbjährlich um rund 1 %. Ab dem 01. August 2026 folgt die nächste Absenkung. Wer seine Anlage also noch im ersten Halbjahr 2026 in Betrieb nimmt, sichert sich die aktuellen Sätze für 20 Jahre. Da der Eigenverbrauch mit rund 30 bis 36 Cent je kWh eingesparten Netzstromkosten deutlich mehr wert ist als die Einspeisevergütung, lohnt sich eine gut dimensionierte Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher ohnehin vor allem durch hohen Eigenverbrauch.
Wichtiger Hinweis zum EEG-Reform 2027: Der Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums sieht vor, die feste Einspeisevergütung für neue kleine Photovoltaikanlagen ab dem 01. Januar 2027 durch marktorientierte Modelle zu ersetzen. Bestehende Anlagen genießen Bestandsschutz und behalten ihre garantierte Vergütung für 20 Jahre. Politisch ist diese Reform noch nicht final beschlossen.
Häufige Fragen zur Photovoltaik und Steuern
Muss ich meine PV-Anlage beim Finanzamt anmelden?
Nein. Wer nach dem 01. Januar 2023 eine Anlage bis 30 kWp in Betrieb genommen hat und die Kleinunternehmerregelung nutzt, kann auf die steuerliche Anmeldung beim Finanzamt vollständig verzichten. Weder der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung noch eine Gewerbeanmeldung sind erforderlich. Für ältere Anlagen oder größere Anlagen in der Regelbesteuerung gelten weiterhin die bisherigen Meldepflichten.
Gilt die Einkommensteuerbefreiung auch für meine Bestandsanlage?
Ja. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG gilt rückwirkend ab dem Steuerjahr 2022 — also auch für Anlagen, die schon früher installiert wurden, sofern sie die Leistungsgrenzen einhalten. Für Anlagen mit Inbetriebnahme bis Ende 2024 gilt: bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern, bis 15 kWp je Einheit bei Mehrfamilienhäusern. Ab 2025 einheitlich 30 kWp für alle Gebäudetypen. Mit der Steuerbefreiung entfallen auch Abschreibungsmöglichkeiten und die EÜR-Pflicht.
Gilt der Nullsteuersatz auch für den Batteriespeicher?
Ja. Der Nullsteuersatz von 0 % gilt neben den Solarmodulen und dem Wechselrichter auch für Batteriespeicher, die zum Betrieb der PV-Anlage notwendig sind. Das schließt auch eine nachträgliche Nachrüstung ein, sofern der Speicher nachweislich dem Speichern von Solarstrom dient. Wallboxen hingegen fallen nicht unter den Nullsteuersatz und werden weiterhin mit dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % berechnet.
Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2026?
Für neue PV-Anlagen bis 10 kWp, die zwischen dem 01. Februar und 31. Juli 2026 in Betrieb genommen werden, beträgt die Einspeisevergütung 7,78 Cent je kWh bei Teileinspeisung und 12,34 Cent je kWh bei Volleinspeisung. Die Vergütung wird ab dem 01. August 2026 erneut um rund 1 % gesenkt. Nach der Inbetriebnahme gilt der jeweilige Satz für 20 Jahre fest.
Kann ich von der Regelbesteuerung in die Kleinunternehmerregelung wechseln?
Wer sich vor 2023 für die Regelbesteuerung und die Erstattung der Vorsteuer entschieden hat, ist für fünf Kalenderjahre daran gebunden. Ein Wechsel in die Kleinunternehmerregelung ist erst danach möglich — und setzt außerdem voraus, dass die Umsatzgrenzen eingehalten werden (Vorjahresumsatz maximal 25.000 Euro, Stand 2025). Da ein Wechsel nur zum Jahresbeginn möglich ist und Experten*innen aus Vorsichtsgründen zusätzlich einen weiteren Zeitraum empfehlen, tritt man in der Praxis oft erst im siebten Jahr nach der Installation in die Kleinunternehmerregelung ein.