Das Mieterstrommodell ist beliebt und ermöglicht es auch Mieter*innen, sich dezentral mit erneuerbarem Strom zu versorgen. Das Potenzial ist erheblich: Laut Hochrechnungen könnten bis zu 3,8 Millionen Wohnungen mit Mieterstrom versorgt werden. Seit 2017 können Photovoltaikanlagen auf Miethäusern durch den Mieterstromzuschlag gefördert werden.
Was ist ein Mieterstrommodell?
Die Grundidee von Mieterstrommodellen es, dass lokal produzierter Solarstrom lokal verbraucht wird. Das entlastet das Stromnetz und ist für alle Beteiligten wirtschaftlich attraktiv. Eine Photovoltaikanlage kann Strom für etwa zehn Cent pro kWh produzieren. Strom aus dem Netz kostet derzeit etwa 30 Cent pro kWh und mehr. Mieterstromanbieter und Mieter*innen profitieren also direkt davon, dass der selbst produzierte Strom günstiger ist.
Auch andere Anlagen wie Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, kleine Blockheizkraftwerke oder Kleinwindanlagen können Bestandteil eines Mieterstrommodells sein. Den Mieterstromzuschlag erhalten bisher jedoch ausschließlich Photovoltaikanlagen.
Mieterstromkonzepte
Direkte Vermarktung
Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage verkauft den Strom über bilaterale Verträge direkt an die Mieter*innen. Den Strom, den die PV-Anlage nicht bereitstellen kann, beziehen die Mieter*innen weiterhin von ihrem Energieversorger. Damit der Bezug aus der Erzeugungsanlage genau gemessen werden kann, wird ein zusätzlicher Zähler installiert. Bei diesem Modell fallen keine weiteren Gebühren und Abgaben an.
Die direkte Vermarktung ist jedoch nicht mit dem Mieterstromzuschlag kombinierbar. Für den Erhalt des Zuschlags ist es nämlich erforderlich, dass der Eigentümer der Photovoltaikanlage als Energiedienstleister auftritt und seine Mieter*innen vollständig mit Strom versorgt.
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Eigentümer*in tritt als Energieversorger auf
Im zweiten Modell tritt der Eigentümer beziehungsweise die Eigentümerin als vollwertiger Energieversorger auf. Das bedeutet: Stromzähler stellen, den Messstellenbetrieb übernehmen und den kompletten Strombedarf der Mieter*innen decken. Für Strom, der zusätzlich aus dem regulären Netz bezogen wird, fallen dann Steuern, Netznutzungsentgelt und weitere Umlagen an. Außerdem gelten spezielle Vorschriften bei Rechnungslegung und Vertragsgestaltung.
Diese Variante ist mit administrativem Aufwand verbunden, wird aber durch den Mieterstromzuschlag bezuschusst. Trotzdem lohnt sie sich in der Regel erst ab zehn oder mehr Mietwohnungen im Gebäude. Mieter*innen haben den Vorteil, dass sie dieselben Rechte wie bei einem regulären Stromanbieter haben und den Anbieter problemlos wechseln können.
Contracting
Beim Contracting verkauft der Eigentümer beziehungsweise die Eigentümerin der Anlage den Strom an einen Zwischenhändler, meist einen externen Dienstleister, der als Energieversorger für die Mieter*innen auftritt. Der Vorteil dieses Modells: Die Abwicklung wird deutlich einfacher. Vermarktung, Messung und Lieferung liegen beim Dienstleister, der Anlagenbetreiber muss nur noch die Anlage betreiben. Mit der EEG-Novelle 2021 können Hauseigentümer*innen Dritte mit der Energiebelieferung beauftragen, ohne den Mieterstromzuschlag zu verlieren.
Pachtmodell und Energiegenossenschaft der Mieter*innen
Mieter*innen können auch eine Energiegenossenschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründen und die Photovoltaikanlage gemeinschaftlich betreiben und nutzen. Möglich ist auch die Verpachtung der Anlage an Externe oder die Mieter*innen selbst. Die Pächter*innen sind dann nicht Eigentümer*innen, mieten die Anlage aber und können den Strom selbst nutzen oder einspeisen. Voraussetzung ist jedoch, dass Wartung, Betrieb und Abrechnung übernommen werden müssen. Alternativ kann eine Genossenschaft auch die Dachfläche verpachten, damit eine externe Firma oder Privatperson eine Anlage errichtet.
Mieterstrommodell mit Mieterstromzuschlag
Damit du den Mieterstromzuschlag erhältst, muss eine Photovoltaikanlage auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sein. Der erzeugte Strom muss an Letztverbraucher*innen im selben Quartier geliefert und dort genutzt werden. Vor der EEG-Novelle 2021 war die Nutzung auf das Gebäude selbst beziehungsweise unmittelbare Nebengebäude beschränkt. Die Erweiterung auf die Quartiersebene schafft heute neue Möglichkeiten für größere Versorgungskonzepte.
Nur PV-Anlagen, die nach dem 25.07.2017 in Betrieb genommen wurden, können einen Zuschlag erhalten. Die Förderung ist auf 500 Megawatt jährlich begrenzt.
Höhe des Mieterstromzuschlags
Der Mieterstromzuschlag liegt bewusst niedriger als die Einspeisevergütung, weil der Mieterstromanbieter neben dem Zuschlag auch die Erlöse aus dem Stromverkauf an die Mieter*innen erhält. Die genaue Vergütungshöhe richtet sich nach der Leistungsklasse der Anlage und wird monatlich abgesenkt. Aktuelle Richtwerte für neue Anlagen: bis 10 kW etwa 2,64 Cent pro kWh, bis 40 kW etwa 2,45 Cent pro kWh und bis 1 MW etwa 1,65 Cent pro kWh. Die jeweils geltenden Sätze veröffentlicht die Bundesnetzagentur auf ihrer Webseite.
| Bis einschließlich einer installierten Leistung von | Cent / kWh (Richtwert) |
|---|---|
| 10 kW | ca. 2,64 |
| 40 kW | ca. 2,45 |
| 1.000 kW | ca. 1,65 |
Beispielberechnung des Mieterstromzuschlags für eine 40 kWp-Anlage
Mieterstromzuschlag für die ersten 10 kWp = ca. 2,64 Cent (25 Prozent)
Mieterstromzuschlag für 10–40 kWp = ca. 2,45 Cent pro kWp (75 Prozent)
Mieterstromzuschlag = 2,64 Ct/kWh × 0,25 + 2,45 Ct/kWh × 0,75 = ca. 2,5 Ct/kWh
Informationen für Vermieter*innen und Anlagenbetreiber*innen
Als Betreiber*in einer Photovoltaikanlage auf deinem Mietobjekt kannst du die Rentabilität deines Eigentums zusätzlich steigern. Solarstrom ist deutlich günstiger als Strom aus dem Netz und lässt sich zu attraktiven Konditionen an die Mieter*innen verkaufen. Der Mieterstromzuschlag bietet einen zusätzlichen Anreiz für die Investition, ist aber auch mit administrativem Aufwand verbunden und lohnt sich in der Regel erst bei mindestens zehn Mietwohnungen im Gebäude.
Kann auch ein teilgewerblich genutztes Gebäude gefördert werden?
Ja. Wird dein Gebäude teilweise gewerblich genutzt, ist eine Förderung trotzdem möglich. Voraussetzung ist lediglich, dass mindestens 40 Prozent der Fläche Wohnfläche sind.
Was musst du tun, um den Mieterstromzuschlag zu erhalten?
Du musst die Förderung nicht gesondert beantragen. Um den Zuschlag zu erhalten, registrierst du deine Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur und ordnest sie der EEG-Veräußerungsform des Mieterstromzuschlags zu. Anschließend muss der Zuschlag noch durch die Europäische Kommission beihilferechtlich gewährt werden.
Musst du auch Strom liefern, wenn die PV-Anlage keinen Strom produziert?
Ja. Auch wenn die Sonne nicht scheint, musst du deine Mieter*innen mit Strom versorgen. Den fehlenden Strom beziehst du einfach aus dem allgemeinen Stromnetz. Umgekehrt kannst du überschüssig erzeugten Strom ins Netz einspeisen und dafür eine Einspeisevergütung erhalten.
Kannst du den Preis für deinen Mieterstrom frei gestalten?
Grundsätzlich ja, solange du den gesetzlichen Höchstpreis nicht überschreitest. Der Strompreis für Mieter*innen darf 90 Prozent des im jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs nicht überschreiten.
Pflichten als Stromlieferant im Mieterstrommodell
Wer eine Stromerzeugungsanlage betreibt und Dritte damit beliefert, gilt rechtlich als Energieversorger mit entsprechenden Pflichten. Die Stromrechnung muss bestimmte Informationen enthalten, zum Beispiel einen Verbrauchsvergleich zum Vorjahr. Auch der Vertrag muss einer festgelegten Form genügen, insbesondere hinsichtlich der Aufklärungspflichten im Verbraucherschutz. Hinzu kommt die Pflicht, Informationen über verwendete Energieträger offenzulegen. In der Praxis erfüllen Vermieter*innen diese Pflichten häufig nur mit externer Unterstützung.
Gewerbesteuer im Mieterstrommodell
Mit dem Wachstumschancengesetz wurden die Befreiungsgrenzen für die Gewerbesteuerpflicht deutlich erhöht. Steuerpflichtige Wohnungsunternehmen können jetzt bis zu 20 Prozent ihrer Einnahmen aus Mieterstrom erzielen, ohne dafür Gewerbesteuer zahlen zu müssen. Diese Regelung gilt auch für den Betrieb von Ladestationen für Elektroautos.
Informationen für Mieterstromnutzer*innen
Preise
Ein großer Vorteil von Mieterstrom: Für lokal erzeugten Strom entfallen einige Kostenbestandteile, die beim Netzbezug anfallen. Netzentgelte, Stromsteuer und Konzessionsabgabe müssen nicht gezahlt werden. Mieterstrom ist dadurch deutlich günstiger als Strom aus dem Netz. Weiterhin anfallende Kosten sind die Gebühren für den Messstellenbetrieb, die Mehrwertsteuer und die EEG-Umlage.
Strompreis-Obergrenze für Mieterstrom
Der Strompreis eines Mieterstrom-Tarifs darf 90 Prozent des im jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs nicht überschreiten.
Tipp: Vergleiche den angebotenen Mieterstrom-Tarif immer mit alternativen Angeboten. Womöglich gibt es einen anderen Versorger als deinen Grundversorger, der Strom noch günstiger anbietet.
Vertragsbedingungen
Mietvertrag und Mieterstromvertrag müssen in den meisten Fällen getrennt sein. Es gilt also einen separaten Mieterstromvertrag aufzusetzen. Ausnahmen gibt es für möblierte Untervermietungen, vorübergehende Vermietungen sowie Alters- und Pflegeheime und Studentenwohnheime. Auch die Abrechnung für den bezogenen Mieterstrom darf nicht Teil der Nebenkostenabrechnung sein.
Vertragspartner für deinen Mieterstromvertrag ist immer der Betreiber beziehungsweise die Betreiberin der Photovoltaikanlage. Solange der Mieterstromvertrag nicht Bestandteil des Mietvertrags ist, kannst du den Stromlieferanten problemlos wechseln. Die maximale Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr, die Kündigungsfrist darf drei Monate nicht überschreiten. Wird der Vertrag nicht gekündigt, ist eine stillschweigende Verlängerung möglich. Wenn du deinen Mietvertrag kündigst, endet der Mieterstromvertrag automatisch am Tag der Wohnungsübergabe. Eine separate Kündigung für den Mieterstromvertrag ist nicht nötig.
Reststrommenge
Eine Photovoltaikanlage kann aufgrund ihrer tageszeitabhängigen Produktion nicht rund um die Uhr Strom liefern. Einen Restanteil musst du daher weiterhin über das Stromnetz beziehen. Als Mieter*in brauchst du dafür aber keinen zusätzlichen Vertrag: Diesen Reststrom erhältst du ebenfalls von deinem Mieterstromlieferanten.
Du hast bereits einen bestehenden Mieterstromvertrag ohne Mieterstromzuschlag?
Ein bestehender Mieterstromvertrag kann problemlos weitergeführt werden. Wurde die Anlage nach dem 25.07.2017 in Betrieb genommen, kann dein Mieterstromanbieter einen Mieterstromzuschlag beantragt haben.
Zusammenfassung der Vertragsbedingungen
| Vertragsbedingungen | |
|---|---|
| Strompreis | max. 90 % des Grundversorgungstarifs im jeweiligen Netzgebiet |
| Max. Vertragslaufzeit | 1 Jahr |
| Max. Kündigungsfrist | 3 Monate |
| Lieferantenwechsel | uneingeschränkt möglich (außer bei mit dem Mietvertrag gekoppelten Mieterstromverträgen) |
| Kopplung mit Mietvertrag | nicht möglich — Ausnahmen: möblierte Untermiete, vorübergehende Vermietung, Alters-/Pflegeheime, Studierenden- und Lehrlingsheime |
Messkonzepte für Mieterstrom
Für ein Mieterstrommodell kommen in den meisten Fällen drei Messkonzepte in Frage: das Modell der doppelten Sammelschiene, das Summenzählermodell und das Summenzählermodell beim Einsatz intelligenter Messsysteme.
Modell der doppelten Sammelschiene
Bei diesem Modell werden die Mieterstromkund*innen physikalisch voneinander getrennt. Neben der vorhandenen Sammelschiene wird eine zweite installiert. Das Modell kommt nur selten zum Einsatz, weil bei einem Wechsel aus dem Mieterstrommodell zur Fremdbelieferung oder umgekehrt eine Elektrofachkraft die Wohneinheit umklemmen muss. Das ist häufig mit hohen Kosten verbunden und daher in der Praxis wenig attraktiv.
Summenzählermodell
Am häufigsten kommt das Summenzählermodell zum Einsatz. Hier sind alle Erzeuger und Verbraucher*innen auf einer Sammelschiene. Der durch die PV-Anlage erzeugte Strom wird über einen Erzeugungszähler erfasst und vollständig den Mieterstromkund*innen zugewiesen. Mieter*innen, die nicht am Mieterstrommodell teilnehmen, werden virtuell an den Netzanschlusspunkt verlegt. Ihr Verbrauch wird von der am Summenzähler erfassten Gesamtstrommenge abgezogen. Der verbleibende Netzbezug wird dann den Mieterstromkunden als Zusatzstrombezug zugeordnet.
Das Modell ermöglicht die freie Lieferantenwahl mit verhältnismäßig geringem Aufwand, da beim Lieferantenwechsel keine Installationsmaßnahmen anfallen und nur die Zählerstände erfasst werden müssen.
Summenzählermodell mit intelligenten Messsystemen
Das Summenzählermodell mit konventioneller Messtechnik ist gesetzlich erlaubt, macht aber nicht sichtbar, wo der lokal erzeugte Strom tatsächlich verbraucht wird. Auch Wohnungen ohne Teilnahme am Mieterstrommodell könnten theoretisch Strom aus der Photovoltaikanlage nutzen. Durch den Einbau von Smart Metern, die jede Viertelstunde eine Messung und Verrechnung vornehmen, lässt sich diese Unschärfe deutlich reduzieren. Seit 2025 gilt für PV-Anlagen ab sieben Kilowatt Leistung eine Smart-Meter-Pflicht, wodurch das klassische Summenzählermodell für diese Anlagen weitgehend abgelöst wird.
Änderungen durch das EEG 2023
Mit der EEG-Novelle 2023 wurden einige wichtige Änderungen für Mieterstromanlagen beschlossen. Die bedeutendste Neuerung: Die 100 kW-Grenze für Mieterstrom wurde aufgehoben. Auch größere Anlagen können nun einen Mieterstromzuschlag erhalten. Mieterstrom darf künftig nicht mehr ausschließlich vom Anlagenbetreiber beziehungsweise der Anlagenbetreiberin an die Mieter*innen geliefert werden, auch Dritte können die Lieferung übernehmen. Werden Mieterstromanlagen an unterschiedlichen Anschlusspunkten betrieben, müssen sie nicht mehr vergütungsmäßig zusammengefasst werden.
Mehr zu staatlichen Förderungen für Photovoltaik und erneuerbare Energien findest du in unserem Förderungsüberblick. Wenn dich das Thema Solarstrom für Unternehmen interessiert, lohnt sich auch ein Blick auf unsere Seite zu Photovoltaik auf dem Firmendach.
Häufige Fragen zum Mieterstrommodell
Was ist der Mieterstromzuschlag?
Der Mieterstromzuschlag ist eine staatliche Förderung, die seit 2017 für Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden gewährt wird. Als Betreiber*in erhältst du den Zuschlag pro Kilowattstunde Strom, die von der Anlage produziert und im Haus oder Quartier verbraucht wird. Die Förderung wird über deinen Netzbetreiber ausgezahlt und läuft 20 Jahre lang.
Für welche Gebäude gilt das Mieterstrommodell?
Grundsätzlich für alle Wohngebäude mit einer Photovoltaikanlage. Auch teilgewerblich genutzte Gebäude sind förderfähig, solange mindestens 40 Prozent der Fläche Wohnfläche sind. Das Modell eignet sich besonders für Mehrfamilienhäuser mit mindestens zehn Wohneinheiten, da der administrative Aufwand erst ab dieser Größe wirtschaftlich gut abgebildet werden kann.
Müssen Mieter*innen zwingend Mieterstrom beziehen?
Nein. Die Teilnahme am Mieterstrommodell ist freiwillig. Es darf keine Abnahmepflicht im Mietvertrag verankert werden. Mieter*innen können den Lieferanten auch wechseln, sofern der Mieterstromvertrag nicht ausnahmsweise mit dem Mietvertrag gekoppelt ist.
Was passiert mit dem Mieterstromvertrag, wenn ich ausziehe?
Der Mieterstromvertrag endet automatisch am Tag der Wohnungsübergabe. Eine separate Kündigung ist nicht erforderlich.